Fragen und Antworten zum neuen Polizeiaufgabengesetz (PAG)

Wir vom Bündnis noPAG nehmen Stellung zu Antworten, die das Bayerische Staatsministerium des Inneren und für Integration (StMI) in seinen Fragen und Antworten und FAQ zum neuen Polizeiaufgabengesetz erteilt unter http://www.polizeiaufgabengesetz.bayern.de/faq/index.php (Stand: 1.7.2018).

Was ist das Polizeiaufgabengesetz?

Antwort StMI:

„Im Polizeiaufgabengesetz – kurz PAG – werden die Befugnisse der Bayerischen Polizei geregelt.“

Stellungnahme noPAG:

Stimmt, das PAG regelt die Befugnisse, die die Polizei hat. In der Antwort wird allerdings nicht erklärt, dass diese in den letzten Jahren beständig ausgeweitet wurden. Insbesondere die informationellen, also die Befugnisse, Daten – auch verdeckt – erheben zu können. Das rückt die Polizei immer weiter in die Nähe eines Nachrichtendienstes. Sie tritt damit neben den Verfassungsschutz, dessen Aufgabe die Sammlung und Auswertung von Informationen ist. Kritiker sprechen von einer „Vernachrichtendienstlichung“ oder „Vergeheimdienstlichung“ der Polizei.

Warum brauchen wir ein neues Polizeiaufgabengesetz?

Antwort StMI:

„Weil wir im Polizeiaufgabengesetz den Datenschutz und die Bürgerrechte stärken.
Weil das Polizeiaufgabengesetz an Vorgaben des europäischen Datenschutzes und des Bundesverfassungsgerichts angepasst werden muss.
Weil es keinen Sinn macht, die Polizei Schwerkriminellen und Terroristen hinterherhinken zu lassen. Die Polizei braucht moderne Instrumente auf der Höhe der Zeit.“

Stellungnahme noPAG:

Die Stärkung des Datenschutzes und der Bürgerrechte sowie die Anpassung an das europäische Datenschutzrecht und die konsolidierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu Sicherheitsgesetzen mögen der formelle Anlass für die Neuordnung des Polizeirechts in Bayern gewesen sein. Herausgekommen ist aber etwas anderes. Durch das Gesetz zur effektiveren Überwachung gefährlicher Personen vom 24.7.2017 und das PAG-Neuordnungsgesetz vom 18.5.2018 fand ein gewaltsamer Paradigmenwechsel im bayerischen Polizeirecht statt. Die Bayerische Polizei verfügt zu Zwecken der Gefahrenabwehr und Verhinderung auch von Alltagskriminalität über weitaus weitreichendere Handlungsmöglichkeiten als das BKA zur Terrorbekämpfung.

Ihre Befugnisse wurden sehr stark ausgeweitet, es kommen neue hinzu und die Eingriffsschwelle für bisherige Befugnisse wird herabgesetzt. Im PAG gibt es nur noch zwei, die nicht auf die drohende Gefahr abstellen. Das sind die Wohnraumüberwachung und die Rasterfahndung. Alle anderen sind bereits ab einer drohenden Gefahr verfügbar. Und wenn das neue PAG den individuellen Datenschutz stärken will, warum wird dann der Einsatz der DNA-Analyse um phänotypische Merkmale erweitert?

Das Urteil des BVerfG vom 20.4.2016, auf das sich die Staatsregierung immer beruft, bezog sich nicht auf die Befugnisse der Bayerischen Polizei, sondern auf die des BKA zur Terrorabwehr.

Warum ist die Verabschiedung eilbedürftig?

Antwort StMI:

„Weil die Datenschutzvorgaben der Europäischen Union bis zum Mai 2018 auf nationaler Ebene umgesetzt sein müssen.“

Stellungnahme noPAG:

Stimmt! Die Richtlinie (EU) 2016/680 vom 27.4.2016 musste bis zum 25. Mai 2018 umgesetzt werden. Zur Umsetzung der Richtlinie war aber die Ausweitung der polizeilichen Befugnisse unnötig. Vielmehr lag der PAG-Neuordnungsgesetzentwurf schon mehr oder weniger fertig in der Schublade beim StMI. Mit ihm sollen die mit dem Gesetz zur effektiveren Überwachung gefährlicher Personen begonnenen Überwachungsfantasien noch vor der Landtagswahl 2018 fortgesetzt werden.
Die Richtlinie stellt strengere Anforderungen an den Datenschutz als das PAG. Sie schützt besonders sensible Daten wie biometrische oder DNA-Daten ausdrücklich.

Müssen wir einen „Überwachungsstaat“ befürchten?

Antwort StMI:

„Nein! Die Polizei muss auf der Höhe der Zeit arbeiten können, um Kriminalität wirksam bekämpfen zu können. Terroristen und Schwerkriminelle nutzen beispielsweise Smartphones mit Cloud-Speichern. Es kann nicht sein, dass sie deshalb unbemerkt agieren können. Die Polizei muss sich selbstverständlich an die rechtsstaatlichen Vorgaben halten, die uns das Grundgesetz, die Gesetze und die Gerichte vorgeben.“

Stellungnahme noPAG:

Das PAG regelt die Befugnisse, die die Polizei im präventiven Bereich ihrer Arbeit hat. Also dann, wenn noch keine Straftat begangen worden ist. Eingriffe wie die folgenden können bereits präventiv angewendet werden:

  • Aufenthaltsanordnungen, Kontaktverbote und Meldeanordnungen,
  • zwangsweise Vorladungen,
  • Identitätsfeststellungen von Personen, ihre Durchsuchung und die der Sachen, die sie mitführen,
  • mittelbar der Polizeigewahrsam,
  • Betreten und Durchsuchen von Wohnungen,
  • Bild- und Tonaufnahmen,
  • Elektronische Aufenthaltsüberwachung,
  • Postsicherstellung,
  • Einsatz Verdeckter Ermittler und von V-Personen,
  • Einsatz technischer Mittel in Wohnungen, Eingriffe in den Telekommunikationsbereich, Online-Durchsuchungen,
  • Einsatz von unbemannten Luftfahrtsystemen,
  • Weiterverarbeitung von Daten und Datenübermittlung.

Das gilt auch dann, wenn Ort und Zeit einer vermeintlichen Straftat noch nicht bekannt sind. Fakt ist, dass die Schwelle für Überwachungs- und andere Polizeiaktionen drastisch gesenkt wird. Damit kann eine Vielzahl unschuldiger Bürgerinnen und Bürgern polizeilichen Maßnahmen ausgesetzt sein. Der Grundsatz „Wer sich nichts zuschulden kommen lässt, hat auch nichts zu befürchten“ gilt in dieser Absolutheit nicht mehr. Durch die Vorverlagerung von polizeilichen Befugnissen in ein Vorfeld, in dem bisher die Polizei nichts zu suchen hatte, wird der polizeifreie Raum kleiner. Dies schüchtert ein und hält die Bürgerinnen und Bürger davon ab, ihre freiheitlichen Rechte wahrzunehmen. Sie wollen keinen Staat, in dem sie noch mehr als bisher überwacht und ihre persönlichen Daten erhoben werden.

Führt die Videoüberwachung zur Totalüberwachung?

Antwort StMI:

„Nein! An bestimmten Orten mit erhöhtem Gefahrenpotential, etwa an Marktplätzen, Volksfesten oder Weihnachtsmärkten, darf die Polizei Videobilder automatisch auswerten – etwa mit dem Ziel zu erkennen, ob ein gefährlicher Gegenstand herumsteht. So kann ein herrenloser Rucksack entdeckt werden. Die mögliche Explosionsgefahr kann so schneller erkannt werden.
Ein automatischer Abgleich von Gesichtern mit polizeilichen Datenbanken ist nicht zulässig.
Keine Anwendung findet diese Videoüberwachung nach dem Polizeiaufgabengesetz bei Versammlungen und Demonstrationen!“

Stellungnahme noPAG:

Nach Art. 33 Abs. 1 Nr. 2 des neuen PAG darf die Polizei bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen (außerhalb von Versammlungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz) personenbezogene Daten mittels Bildaufnahmen, Übersichtsaufnahmen oder ‑aufzeichnungen erheben, wenn sie dies wegen der Größe oder Unübersichtlichkeit der Örtlichkeit für erforderlich hält. Polizeiliche Videoüberwachung muss damit nicht mehr anlassbezogen sein. Konzertveranstaltungen, Bürgerfeste, Sportveranstaltungen u.a. können videoüberwacht werden, ohne dass tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass bei der Veranstaltung oder Ansammlung Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder Straftaten begangen werden, wie es noch in der Vorgängerregelung im PAG der Fall war.

Zudem sieht Art. 33 Abs. 5 des neuen PAG erstmals den Einsatz sog. intelligenter Videoüberwachung vor. Der Landesdatenschutzbeauftragte bezweifelt, dass die „intelligente“ Videoüberwachung geeignet ist, bzw. hält das ohne wissenschaftlich fundierte Untersuchungsergebnisse für zweifelhaft. Weiterhin stellt laut dem Landesdatenschutzbeauftragten die automatisierte Auswertung von Bilddaten gegenüber deren Erhebung einen zusätzlichen und ganz erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen dar. Es findet eine fortlaufende Analyse personenbezogener Daten statt. Wer sich in einem überwachten Bereich befindet, muss damit rechnen, umfassend in ihren oder seinen Bewegungsabläufen erfasst zu werden. Damit können Bewegungs- und Persönlichkeitsprofile erstellt werden, deren Informationswert weit über die bloße Videoaufzeichnung hinausgeht.

Überwacht die Polizei immer mehr Personen heimlich?

Antwort StMI:

„Nein! Verdeckt überwacht wird – wie bisher – nur bei besonderer Gefahrenlage und nur nach richterlicher Anordnung.“

Stellungnahme noPAG:

Stimmt. Da eine „besondere Gefahrenlage“ aber bereits bei einer drohenden Gefahr vorliegen kann, ist zu befürchten, dass Maßnahmen zu Unrecht gegen die überwachten Personen durchgeführt werden.

Kann die Polizei nun auch ohne Anlass abhören?

Antwort StMI:

„Nein! Neue Befugnisse dieser Art sind überhaupt nicht vorgesehen. Es bleibt dabei: Die Polizei muss Tatsachen nachweisen, die eine Gefahr begründen und die Anordnung eines unabhängigen Gerichts muss vorliegen.“

Stellungnahme noPAG:

Könnte die Polizei ohne Anlass abhören, dann würden wir uns in einem Überwachungsstaat befinden. Allerdings ist die Telekommunikationsüberwachung bereits bei einer drohenden Gefahr zulässig. Damit wird die Eingriffsschwelle erheblich herabgesetzt.

Erfahre ich von heimlicher Überwachung?

Antwort StMI:

„Ja! Das Polizeiaufgabengesetz verpflichtet die Polizei grundsätzlich, jeden, der von einer verdeckten polizeilichen Überwachungsmaßnahme betroffen ist, nach Wegfall der Gefahr auch zu benachrichtigen. Dadurch wird sichergestellt, dass der Betroffene die polizeiliche Maßnahme gerichtlich überprüfen lassen kann.“

Stellungnahme noPAG:

Stimmt! Allerdings steht im neuen PAG in Art. 31 Abs. 4, dass eine solche Benachrichtigung auf Dauer unterbleiben kann, wenn es sich nur um einen kurzfristigen Eingriff handelt, an den sich keine Folgemaßnahmen anschließen. Wurde man also ergebnislos überwacht, wird man davon nie etwas erfahren. Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz, Prof. Dr. Thomas Petri, moniert dazu treffend: „Der neue Ausnahmetatbestand schränkt die Benachrichtigungspflicht noch weiter ein und entbehrt damit einer Rechtsgrundlage.“ Eine Rechtsgrundlage hierfür ist deshalb nicht vorhanden, weil die EU-Richtlinie Art. 13 Abs. 3 RLDSJ [Richtlinie (EU) 2016/680, Anm. d. R.] die Einschränkungsmöglichkeiten abschließend regelt.

Was ist eine „drohende Gefahr“?

Antwort StMI:

„Drohende Gefahr heißt nicht, dass kein Verdacht mehr vorliegen muss, sondern kurz gesagt: Eine drohende Gefahr liegt vor, wenn die Polizei aufgrund von Tatsachen nachweisen kann, dass erhebliche Angriffe auf Leib, Leben, Gesundheit oder die persönliche Freiheit zu erwarten sind oder solche Angriffe erhebliche Auswirkungen auf die Rechtsgüter haben können. Es droht also tatsächlich etwas Schlimmes, ohne dass sich jedoch Zeit und Ort der Tat schon konkretisiert haben.

Beispiele:

Der in seiner Ehre gekränkte Ehemann ist untergetaucht und hat angekündigt, seine Frau zu töten. Die Polizei darf Maßnahmen ergreifen, um die drohende Gefahr abzuwehren. Eine konkrete Gefahr liegt nicht vor, da die Polizei zu Ort und Zeit seiner Tat keine Erkenntnisse hat.

Ein fremder Mann versucht mit Süßigkeiten, Kinder vom Spielplatz wegzulocken. Als ihn eine Mutter anspricht, flüchtet er. Als bedeutendes Rechtsgut ist die sexuelle Selbstbestimmung in Gefahr. Die Polizei kann im Rahmen einer Personenkontrolle die Identität des Mannes feststellen. Eine konkrete Gefahr liegt noch nicht vor, da Ort und Zeit einer evtl. Tat nicht bekannt sind.

Ein 13-jähriger, bislang unauffälliger Schüler wird von seinen Mitschülern wegen seiner Leibesfülle ständig gehänselt. Über seine Mitschüler wird bekannt, dass er Folgendes in die Whatsapp-Gruppe der Schachgruppe der Schule geschrieben hat: „Die Jungs und ihr werdet schon noch sehen, was ihr alle davon habt. Und ich nehme die Drecks-Lehrer gleich mit. Ich kriege euch alle! Viel Spaß noch, ihr Opfer!“ Im Anschluss löst er die Whatsapp-Gruppe „Schach“, die er bislang mit viel Begeisterung administrierte, auf. Diese Umstände begründen noch keine konkrete Gefahr. Die Polizei kann das Zimmer des Jungen durchsuchen und ggf. eine aus dem Darknet bestellte Waffe sicherstellen.

Im Rahmen der Schleierfahndung wird ein Fahrzeug konfisziert, in dessen Kofferraum mehrere Reisetaschen mit gebrauchten Goldschmuck und Uhren gefunden werden. Die Polizei kann die Reisetaschen sicherstellen, um zu überprüfen, ob es sich um Diebesgut handelt, auch wenn die Polizei noch nicht weiß, wann und wo die einzelnen Stücke abhandengekommen sind.“

Stellungnahme noPAG:

Das Staatsministerium unterschlägt, dass es nicht nur um Angriffe auf Leben, Gesundheit oder die Freiheit geht, also Angriffe auf sehr wichtige Rechtsgüter, sondern auch um Angriffe auf Eigentumspositionen oder Sachen.

Eine Person, die weder den Ort noch die Zeit ihrer Straftat kennt, hat noch keinen hinreichenden Tatentschluss gefasst. Eine Begehung der vermeintlichen Tat ist damit genau so wahrscheinlich wie eine Nichtbegehung.

Zum ersten Beispiel: Es gibt wesentlich bessere gesetzliche Möglichkeiten, Gewalt gegen Frauen zu verhindern. Eine Erweiterung der Befugnisse der Polizei im PAG brauchte es dazu nicht. Schon vor der Einführung der „drohenden Gefahr“ war es möglich, bei der im Beispiel geschilderten Gefahrenlage einzugreifen. Das hat der Bayerische Landespolizeipräsident Dr. Schmidbauer in der Auflage 2014 des Kommentars von Schmidbauer/Steiner zum Bayerischen Polizeiaufgabengesetz unter Art. 11 Rn. 32 selbst ausgeführt: „Insbesondere liegt eine konkrete Gefahr auch dann vor, wenn der mögliche Schadenseintritt erst in ferner Zukunft liegt oder völlig unbekannt ist.“ Da im Beispiel ein hochrangiges Rechtsgut (Leben) in Gefahr und damit eine schwere Gefährdung abzuwehren ist, konnte die Polizei in solchen Fällen schon bisher eingreifen, um sie zu verhindern. Auch in den anderen Fällen musste die Bayerische Polizei bisher nicht machtlos zusehen, wie sich die Gefahr realisiert und eine Straftat begangen wird.

Ist diese Gefahrenkategorie wirklich neu, wer hat sie erfunden?

Antwort StMI:

„Nein! Sie geht auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2016 zurück und ist bereits seit 2017 im bayerischen Polizeiaufgabengesetz verankert.“

Stellungnahme noPAG:

Mit dieser Antwort geht die Staatsregierung sehr großzügig über das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 20.4.2016 hinweg. Wenn sie an der Rechtsfigur der drohenden Gefahr festhalten will, sollte sie sich vollständig an die Vorgaben der Entscheidung halten. Konkret kann danach eine „drohende Gefahr“ erst angenommen werden, wenn es um einen Schadenseintritt bei einem überragend wichtigen Rechtsgut geht. In seiner Entscheidung vom 4.4.2006 zur präventiven polizeilichen Rasterfahndung hat das BVerfG beispielsweise diese hochrangigen Rechtsgüter genannt: Bestand oder Sicherheit des Bundes oder eines Landes, Leib, Leben oder Freiheit einer Person. Auch die sexuelle Selbstbestimmung ist ein bedeutendes Rechtsgut. Wie aber ist es mit den erheblichen Eigentumspositionen oder Sachen, an deren Erhalt ein besonderes öffentliches Interesse besteht? Was fällt konkret darunter – Denkmäler? Strom- und Funkmasten? Das ist zu unbestimmt.

In dem Urteil vom 20.4.2016 hat das BVerfG keinen neuen Gefahrbegriff geschaffen, sondern die zum Gefahrenvorfeld entwickelte Linie fortgeschrieben. Das BVerfG hat für die konkrete Gefahr immer drei Gesichtspunkte als maßgeblich angesehen: den Einzelfall, die zeitliche Nähe und den Bezug zu einer bestimmten Person. Von Zeit und Ort der Tat ist nirgendwo die Rede, auch nicht von der Vorhersehbarkeit des genauen Kausalverlaufs.

In dem Urteil ging es auch nicht um die Befugnisse der Bayerischen Polizei, sondern um die des BKA zur Terrorabwehr.

Wie lange kann polizeilicher Gewahrsam dauern?

Antwort StMI:

„Die Polizei kann einen Gewahrsam nur bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen anordnen. Sie hat Tatsachen für eine konkrete Gefahr nachzuweisen und den Betroffenen unverzüglich dem Richter vorzuführen. Über eine Fortdauer des Gewahrsams entscheidet allein ein unabhängiges Gericht, nicht die Polizei. In dem Antrag zur richterlichen Entscheidung muss der Grund für die Notwendigkeit des Gewahrsams seitens der Polizei zwingend dargelegt werden und vom Richter unabhängig und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geprüft werden. Spätestens alle drei Monate muss das Gericht prüfen, ob vom Betroffenen weiter Gefahr ausgeht.

Die Bestimmungen zum Gewahrsam wurden bereits im letzten Jahr geändert. Die Grundvoraussetzungen blieben jedoch unverändert. Auch weiterhin muss eine konkrete Gefahr vorliegen. Entgegen der vielfachen Behauptung reicht eine drohende Gefahr nicht aus. Auch ist eine Gewahrsamnahme nur erlaubt, wenn andere Maßnahmen bereits erfolglos waren oder absehbar keinen Erfolg versprechen. Mit der elektronischen Fußfessel wurde sogar eine Möglichkeit geschaffen, um eine Freiheitseinziehung im Einzelfall entbehrlich zu machen.

In allen Fällen muss, wie auch in der Vergangenheit, unverzüglich ein Richter über die Freiheitsentziehung entscheiden. Ist der Grund der Freiheitsentziehung entfallen, wird der Betroffene sofort entlassen.

Neu ist die Festlegung einer maximalen Gewahrsamsdauer auf drei Monate. Spätestens nach drei Monaten muss immer erneut ein Richter über die Fortdauer der Freiheitsentziehung entscheiden. Dazu muss die Polizei auch zwingende Gründe für die Erforderlichkeit der weiteren Gewahrsamnahme vorlegen, ansonsten ist der Betroffene unverzüglich freizulassen.

Übrigens wurde seit dieser Gesetzesänderung im Jahr 2017 in nur vier von über 8.400 Fällen der Gewahrsam auf mehr als zwei Wochen verlängert. Der längste Gewahrsam betrug dabei zwei Monate.

Beispiel: Es liegen konkrete Anhaltspunkte vor, dass eine Person Anschläge auf eine Public Viewing Veranstaltung während der Fußball-Weltmeisterschaft plant. Diese Person könnte während der Dauer der Fußball-Weltmeisterschaft in Gewahrsam genommen werden. Dies wäre spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen vom Richter zu bestätigen und über die Fortdauer zu entscheiden, beispielsweise für die Dauer der Fußball-Weltmeisterschaft. Nach Beendigung der Fußball-Weltmeisterschaft wäre die Gefahr beendet und die Person würde aus dem Gewahrsam entlassen.

Sollte von der Person weiterhin eine konkrete Gefahr für bedeutende Rechtsgüter ausgehen, kann der Gewahrsam vom Richter für bis zu drei Monate weiter verlängert werden. Der Richter ist jedoch an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebunden.“

Stellungnahme noPAG:

Die Antwort gibt nur die PAG-Vorschriften wieder, verschweigt aber, dass 2017 die Vorschrift des Art. 17 PAG über den Gewahrsam grundlegend geändert wurde.

Die Gewahrsamnahme nach Art. 17 PAG war vor der Änderung 2017 nur zulässig zum Eigenschutz der betroffenen Person, zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr, zur Durchsetzung eines Platzverweises, zum Schutze Minderjähriger, wenn ihnen eine sittliche Gefahr oder Verwahrlosung droht, und zur Rückführung entwichener Personen. In allen Varianten war Voraussetzung mindestens eine konkrete Gefahr für ein Rechtsgut von erheblicher Bedeutung (siehe unsere Stellungnahme zur Frage „Ist diese Gefahrenkategorie wirklich neu …“).

Bei dem nun geänderten Art. 17 Abs. 1 Nr. 3 PAG handelt es sich um eine Form des Unterbindungsgewahrsams. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) erlaubt Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Alt. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) den Unterbindungsgewahrsam als „Mittel zur Verhütung einer insbesondere nach Ort und Zeit ihrer Begehung und ihres Opfers konkreten und bestimmten Straftat.“ Die bloße Abwehr einer Gefahr für ein bestimmtes Rechtsgut ist danach nicht ausreichend. Vielmehr muss es sich um eine qualifizierte Gefahr handeln: Eine konkrete Straftat oder jedenfalls – so die Auslegung deutscher Gerichte – eine konkrete Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung muss akut drohen. Diese Voraussetzung erfüllt Art. 17 Abs. 1 Nr. 3 PAG nicht.

Zusammenfassend: Der Polizeigewahrsam war vor der Änderung 2017 seiner Natur nach auf eine akute, reaktionsschnelle Gefahrintervention angelegt und deshalb auf eine vergleichsweise kurze Dauer beschränkt. Dieser Charakter wurde grundlegend geändert. Jetzt genügt bereits eine einfache Gefahr für bestimmte Rechtsgüter, das können sogar erhebliche Eigentumspositionen sein.
Wenn die Schwelle für das Verhängen polizeilichen Gewahrsams so niedrig ist, darf sie nicht auch noch ohne erhöhte Anforderungen verlängert werden. Das verletzt das Freiheitsgrundrecht unverhältnismäßig.

Kann sich der in Gewahrsam Genommene verteidigen?

Antwort StMI:

„Klar! Der Betroffene bekommt durch den Richter einen Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger an die Seite gestellt. Als einzige Ausnahme kommt in Betracht, wenn er beispielsweise bereits selbst einen Rechtsbeistand hat.

Dies folgt daraus, dass das PAG, wie auch das BKA-Gesetz und die Polizeigesetze aller anderen Länder auf die Regelungen des § 419 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) verweist.

Stellungnahme noPAG:

Das stimmt nur teilweise! Betroffene bekommen durch den Richter nicht immer einen Verfahrenspfleger an die Seite gestellt. Der Richter hat nach § 419 Abs. 1 FamFG dem Inhaftierten einen Verfahrenspfleger nur dann zur Seite zu stellen, wenn dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Also nicht in jedem Fall.

Hinzu kommt, dass ein Verfahrenspfleger – entgegen der Darstellung des StMI – nicht notwendigerweise ein Rechtsanwalt ist. Menschen, die sich einen eigenen Rechtsanwalt nicht leisten können, haben daher nicht die gleichen Chancen, sich gegen die Gewahrsamnahme zu wehren.

Welche wesentlich neuen Befugnisse bekommt die Polizei?

Antwort StMI:

„Die Entnahme von DNA bei erkennungsdienstlicher Behandlung ist möglich, um die Menschen besser identifizieren zu können, von denen eine Gefahr ausgeht, allerdings nur dann, wenn eine Identifizierung nicht anders möglich ist.

Beispiel: Ein Terrorist hat sich die Fingerkuppen entstellt, um eine erkennungsdienstliche Behandlung zu verhindern. Hier könnte eine erkennungsdienstliche Behandlung mit DNA-Entnahme als letztes Mittel helfen.

DNA-Spuren können bei Verdacht bevorstehender schwerer Straftaten zu Fahndungszwecken ausgewertet werden. Damit setzen wir das um, was die Konferenz der Innenminister von Bund und Ländern bereits 2017 einstimmig als sinnvoll und notwendig erachtet hat und was bereits im Bundesrat gefordert sowie auch im Koalitionsvertrag auf Bundesebene im Februar 2018 vereinbart worden ist.

Beispiele:

Werden in einer Wohnung Materialien für den Bau einer Bombe gefunden, ohne dass der Gefährder bekannt ist, kann mittels DNA-Untersuchung von Geschlecht, Augen-, Haut- und Haarfarbe, des Alters und der biogeografischen Herkunft der Kreis der potenziellen Gefährder eingegrenzt werden und die Polizei gezielter nach Attentätern fahnden. Erkenntnisse aus derartigen DNA-Untersuchungen müssen unverzüglich gelöscht werden, wenn die Gefahr beseitigt ist. Weitere Merkmale, wie Persönlichkeitsprofile oder Krankheiten, dürfen nicht ausgewertet werden.

Im Park neben einem Kindergarten wurden durch die Betreuerinnen mehrfach Taschentücher mit Spermaspuren gefunden. Hierdurch wurde noch keine Straftat verwirklicht, es besteht jedoch eine erhebliche Gefährdung der Kinder durch den Unbekannten. Durch die hinzugezogene Polizei kann das DNA-Identifizierungsmuster festgestellt und mit der polizeilichen Datei über sexuelle Intensivtäter abgeglichen werden.

Die Polizei kann Daten auch in Cloudspeichern sicherstellen. Bisher kann sie zur Gefahrenabwehr nur Daten auf dem Endgerät selbst abrufen, nicht aber Daten, die auf anderen Servern gespeichert sind. Die Daten werden heutzutage aber wegen des hohen Speichervolumens zunehmend auf anderen Servern, sog. Clouds, abgelegt, und nicht mehr auf dem Endgerät selbst gespeichert. So sind mittlerweile Smartphones im Premiumsegment erhältlich, die direkt vom Anbieter mit unbegrenztem Cloud-Speicher vertrieben werden. Hier findet nur noch eine Speicherung in der Cloud statt. Die Polizei will also nicht auf neue Daten zugreifen, sondern sich an die technischen Möglichkeiten anpassen.

Beispiel: Die Polizei darf die Daten über die Drohbriefe eines potentiellen Selbstmörders sicherstellen, der angekündigt hat, auch andere Menschen in den Tod reißen zu wollen. Das ist nun möglich, gleichgültig ob der Täter die Daten lokal auf seinem Laptop, auf seinem Smartphone oder in einer Cloud speichert.

Die Polizei darf Kamerageräte mitführen, sog. Bodycams, um offene Bild- und Tonaufnahmen anzufertigen. Im Einsatz dienen die Kameras einerseits dem Schutz der Polizeibeamten, andererseits aber auch dem Opferschutz, da sie oftmals die Aggressivität senken. Bodycams werden auch bereits in Baden-Württemberg, Bremen, Hessen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und durch die Bundespolizei verwendet. Brandenburg, Berlin und Schleswig-Holstein planen den Einsatz.

Die Polizei erhält künftig die Möglichkeit zur Postsicherstellung, damit insbesondere anonyme Bestellungen über das Darknet, für deren Auslieferung häufig der Postweg benutzt wird, sichergestellt werden können.

Beispiel: Durch Hinweise eines Bürgers wird bekannt, dass ein ausländischer Drogenhändler im großen Stil neuartige gefährliche Kräutermischungen per Post verschickt. Es gab bereits zwei Todesfälle. Die Polizei kann beim zuständigen Richter die Anordnung der Sicherstellung des Pakets beantragen und dieses dann dem Richter nach erfolgter Sicherstellung zur Überprüfung und Öffnung vorlegen.

Die Polizei darf unbewaffnete Drohnen einsetzen, etwa um Handysignale bei der Vermisstensuche besser orten zu können.“

Stellungnahme noPAG:

Mit den Beispielen unterstellt das StMI, dass die neuen in das PAG eingeführten Befugnisse erforderlich sind, um genau die in den Beispielen geschilderten Gefahren abwehren bzw. die Straftaten verhindern zu können. Auch bisher war die Polizei nicht machtlos und konnte solche Gefahren abwehren und Straftaten verhindern.

Im Übrigen fehlt in der Aufzählung des StMI, dass durch die Einführung der drohenden Gefahr die Eingriffsschwelle bei allen polizeilichen Befugnissen (bis auf die Wohnraumüberwachung und die Rasterfahndung) herabgesetzt wurde. Damit sind sie früher verfügbar als bisher. Das ist eine ganz wesentliche Änderung. Durch die Herabsetzung der Einschreitschwelle bei fast allen polizeilichen Befugnissen werden die Eingriffsmöglichkeiten der Polizei ganz erheblich ausgeweitet.

Müssen Fußballfans sich Sorgen machen?

Antwort StMI:

„Nein! Nur Gewalttäter sollten künftig bedenken: Ergreift die Polizei Zwangsmaßnahmen gegen Gewalttäter, wie z. B. Fußballrowdies, kann sie von diesen die Erstattung der Kosten des Polizeieinsatzes verlangen.“

Stellungnahme noPAG:

Das StMI verschweigt, dass nun fast alle Maßnahmen der Polizei bei einer drohenden Gefahr möglich sind. Stadien können als erhebliche Eigentumspositionen angesehen werden, vermeintlich gewaltbereite Fans gefährden die Gesundheit anderer Personen. Der Maßnahmenkatalog über Kontaktverbote bis hin zur elektronischen Fußfessel ist damit eröffnet, auch wenn sie sich noch gar nicht entschieden haben ins Stadion zu gehen – auf den konkreten Zeitpunkt der Tat kommt es ja nicht an.

Wie werden Bürgerrechte im neuen Gesetz gestärkt?

Antwort StMI:

„Die neuen strengen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes werden zügig umgesetzt.

V-Leute darf die Polizei erst dann einsetzen, wenn vorher ein unabhängiger Richter zugestimmt hat.

Auch eine längerfristige Observation steht künftig unter Richtervorbehalt.

Daten aus Abhörmaßnahmen werden künftig vorab durch eine unabhängige Stelle auf Betroffenheit des absoluten Privatlebens geprüft. Denn Daten aus dem höchstpersönlichen, privaten Bereich sind absolut tabu. Eine unabhängige Datenprüfstelle beim Polizeiverwaltungsamt leistet Gewähr dafür, dass solche Daten nicht ausgewertet und verwertet werden dürfen.“

Stellungnahme noPAG:

Schlimm genug, dass längerfristige Observationen bisher ohne richterliche Anordnung möglich waren. Allerdings ist der Einsatz technischer Mittel bei den anderen heimlichen Überwachungsmaßnahmen des Art. 36 Abs. 1 PAG auch ohne richterliche Anordnung möglich, so beim Anfertigen von Bildaufnahmen oder ‑aufzeichnungen von Personen außerhalb von Wohnungen, auch unter Verwendung von Systemen zur automatischen Erkennung und Auswertung von Mustern und zum automatischen Datenabgleich. Ohne richterliche Anordnung darf die Polizei technische Mittel einsetzen, um den Standort oder die Bewegungen einer Person oder einer beweglichen Sache festzustellen, selbst wenn diese Maßnahmen durchgehend länger als 12 Stunden oder an mehr als einem Tag durchgeführt werden sollen. All diese Maßnahmen können so tief in die Privatsphäre eindringen, dass deren Anordnung einem Richter vorbehalten bleiben muss.

Das StMI verharmlost den Einsatz von V-Leuten. Er ist nach Art. 38 PAG ohne richterliche Genehmigung möglich. Nur wenn sich der V-Mann-Einsatz gegen eine bestimmte Person richtet und eine Wohnung vom V-Mann betreten werden soll, bedarf die Maßnahme eines richterlichen Beschlusses.

Wie wird der Datenschutz gestärkt?

Antwort StMI:

„Besondere Daten werden besonders geschützt, etwa biometrische Daten, Daten zur ethnischen Herkunft, Daten zu religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen oder etwa Daten über eine Gewerkschaftszugehörigkeit. Sie können nur durch einen eng begrenzten Kreis von Polizeibeamten abgefragt werden. Jeder Datenzugriff wird dokumentiert.“

Stellungnahme noPAG:

Nach Art. 10 der Richtlinie EU 2016/680 ist die Verarbeitung genetischer Daten nur zulässig, wenn sie unbedingt erforderlich ist. Der Bayerische Landesdatenschutzbeauftragte stellt bei verschiedenen Maßnahmen fest, dass der Schutz personenbezogener Daten nicht entsprechend der Richtlinie EU 2016/680 sichergestellt ist. So ist nicht geregelt, wie lange DNA-Identifizierungsmuster von entnommenen Körperzellen gespeichert und zu welchen Zwecken die erhobenen DNA-Daten verwendet werden dürfen. Außerdem fehlt eine Regelung zur Löschung der DNA-Identifizierungsmuster. Der Datenschutz ist im PAG weiterhin unzureichend umgesetzt.